Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Vorerhebungen
§ 9. (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).Paragraph 9, (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).
(2)Absatz 2,Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die vorzunehmenden Amtshandlungen soweit wie möglich im einzelnen zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Durchführung der Vorerhebungen oder weil dies wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.
(5)Absatz 5,Besondere Vorschriften über die Vornahme von Erhebungen, beispielsweise in Finanzstrafsachen oder bei Betriebsunfällen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Schlagworte
Polizeidienststelle
Dokumentnummer
NOR12011593
Alte Dokumentnummer
N1198614537S